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EETS – European Electronic Toll Service

Die Richtlinie 2004/52/EG vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Europäischen Union sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission 2009/750/EG vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten bilden die Voraussetzungen für die Einführung des EETS in den EETS-Gebieten der Mitgliedsstaaten, die der Richtlinie unterliegen (wie z.B. elektronisch bemautete Brücken, Straßenabschnitte, Tunnelanlagen). 


Die Abkürzung EETS steht für European Electronic Toll Service (auf Deutsch: Europäischer Elektronischer Mautdienst).
Im Detail sieht die Richtlinie vor, dass die europäischen Mautbetreiber den Europäischen Mautdienst für Fahrzeuge über 3,5t hzG innerhalb von drei Jahren bzw. für alle anderen Fahrzeuge innerhalb von fünf Jahren umzusetzen haben, sofern es sich bei den Mautdiensten um ein elektronisches Mautsystem handelt.


Dieser Dienst soll die Entrichtung von Mautgebühren mit einem einzigen Vertrag bei einem einzigen EETS-Anbieter (dem sog. EETS-Provider) und nur einem Fahrzeuggerät (OBU - On Board Unit) in der gesamten Europäischen Union ermöglichen. Die Mautkunden können mit einem EETS- Provider ihrer Wahl einen Vertrag abschließen. Die EETS-Provider entrichten an die Mauterheber (die sog. Toll Charger) die in Rechnung gestellten Mautgebühren und stellen diese wiederum ihren Kunden in Rechnung.

Informationen für EETS-Anbieter

Zusätzliche Informationen: