In jedem Mautsystem kommt dem Enforcement, darunter versteht man die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und die Ahndung von Übertretungen, eine zentrale Bedeutung zu.
Die wesentliche Rolle hierbei kommt dem Service- und Kontrolldienst der ASFINAG zu. Die Mitarbeiter sind Organe der öffentlichen Aufsicht, auch Mautaufsichtsorgane genannt. Sie werden von der ASFINAG beschäftigt, von den Bildungszentren der Sicherheitsexekutive ausgebildet und von den Bezirksverwaltungsbehörden vereidigt. Die Service- und Kontrolldienst-Mitarbeiter haben zur Identifikation einen Dienstausweis, der auf Verlangen vorgezeigt werden muss. Die Mitarbeiter sind somit einerseits Mitarbeiter der ASFINAG und andererseits auch im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörden tätig.
Die Mautaufsichtsorgane sind berechtigt:
Die Einhaltung der Entrichtung der zeitabhängigen Maut wird gemäß § 17 und § 29 BStMG von der Polizei sowie von den Mautaufsichtsorganen mittels Kontrollen auf Verkehrskontrollplätzen, Rastplätzen, im fließenden Verkehr und auf Auf- und Abfahrten überwacht.
Zusätzlich wird die Einhaltung der Vignettenpflicht auch durch Kamerasysteme (die sog. Automatische Vignettenkontrolle – AVK) kontrolliert.
Das Enforcement für das in Österreich existierende offene Mautsystem für mautpflichtige Kraftfahrzeuge über 3,5t hzG sieht eine Kombination von manuellen und automatischen Kontrollen vor.
Neben den automatischen Kontrollen an einzelnen Mautportalen kommt es auf den Autobahnen und Schnellstraßen zu manuellen Kontrollen der Mautpflicht. Diese Kontrollen werden durch die Mautaufsichtsorgane sowohl im fließenden Verkehr, an Verkehrskontrollplätzen sowie auf Parkplätzen durchgeführt.
Neben den Kontrollen der Mautaufsichtsorgane sind zur Durchführung der automatischen Kontrolle rund 100 Autobahnabschnitte mit Kontrollkameras ausgerüstet. Diese überwachen ohne jegliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses die korrekte Mautentrichtung. Dabei werden automatisch alle passierenden Fahrzeuge kategorisiert (Feststellung der Achsenanzahl) und auf die korrekte Mautentrichtung hin überprüft.
Zusätzlich werden im obigen Sinne auch portable Kontrolleinrichtungen eingesetzt, die nach Bedarf an unterschiedlichen Mautabschnitten aufgestellt werden.
Ergeben sich bei der automatischen Kontrolle Verdachtsmomente, wird ein Bild vom betreffenden Fahrzeug in die Zentrale zur weiteren Überprüfung gesendet. Abhängig vom Prüfergebnis erfolgt entweder die Information an die Mautaufsichtsorgane oder das schriftliche Angebot zur Zahlung einer Ersatzmaut.
Vignettenkontrollen werden durch die Polizei und durch die ASFINAG Mautaufsichtsorgane durchgeführt. Bei nicht ordnungsgemäßer Mautentrichtung ist vor Ort eine Ersatzmaut zu entrichten. Zusätzlich wird die Einhaltung der Vignettenpflicht auch durch Kamerasysteme (die sog. Automatische Vignettenkontrolle – AVK) überwacht. In diesen Fällen wird eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer versandt.
Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäß angebrachter Vignette sind 120,- Euro (Pkw/Wohnmobil) bzw. 65,- Euro (Motorrad) zu bezahlen. Bei Manipulation der Vignette werden 240,- Euro (Pkw/Wohnmobil) bzw. 130,- Euro (Motorrad) eingehoben. Werden die entsprechenden Beträge nicht beglichen, folgen Verwaltungsstrafen (300,- Euro bis 3.000,- Euro).
Bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut für Lkw und Bus wird durch die ASFINAG Mautaufsichtsorgane vor Ort eine Ersatzmaut eingehoben. Der Mautpreller hat die Möglichkeit zur sofortigen Zahlung einer Ersatzmaut.
Wird eine Beanstandung aufgrund der automatisierten Kontrolle festgestellt, wird eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer versandt. Der Mautpreller hat die Möglichkeit zur sofortigen Zahlung einer Ersatzmaut. Bei gänzlicher Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut (Lkw/Busse/schwere Wohnmobile) beträgt die Ersatzmaut derzeit 220,- Euro; 110,- Euro bei Einstellung der falschen Kategorie (bei zu niedrig eingestellter Achsenanzahl). Wird die entsprechende Ersatzmaut nicht beglichen, folgen Verwaltungsstrafen (300,- Euro bis 3.000,- Euro).