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Rechtsgrundlagen

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) wurde 1982 gegründet und deren Anteile stehen zur Gänze im Eigentum der Republik Österreich. Rechtsgrundlage ist das ASFINAG-Gesetz vom 8. Oktober 1982 (BGBI. Nr. 591/1982 idgF).

Das Recht der ASFINAG, Maut einzuheben

1997 erhielt das Unternehmen die umfassende Zuständigkeit, das österreichische Autobahnen- und Schnellstraßennetz zu planen, zu bauen, zu betreiben, zu erhalten und zu bemauten. Durch das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 (BGBI. I Nr. 113/1997 idgF) in Verbindung mit dem mit der Republik Österreich geschlossenen Fruchtgenussvertrag hat die ASFINAG nunmehr Fruchtgenussrecht an allen österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen.
Das von der Republik Österreich eingeräumte Recht der Bemautung von Autobahnen und Schnellstraßen stellt die wichtigste Finanzierungsbasis der ASFINAG dar.

Gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 ist die ASFINAG berechtigt, auf allen Autobahnen und Schnellstraßen von den Benützern dieser Straßen, abhängig vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht des benützten Kraftfahrzeuges, eine zeitabhängige (bis inkl. 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht) Vignette (Ausnahmen siehe unten) oder eine fahrleistungsabhängige Maut (über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht) einzuheben.

Hinsichtlich bestimmter Teile der Autobahnen und Schnellstraßen (Sondermautstrecken) wird für Kraftfahrzeuge bis inkl. 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht keine zeitabhängige Maut (Vignette), sondern eine sog. Streckenmaut erhoben. Diese Teile in einer Länge von insgesamt 141 km sind Abschnitte der A 9 Pyhrn Autobahn, A 10 Tauern Autobahn, A 11 Karawanken Autobahn, S 16 Arlberg Schnellstraße sowie alle Abschnitte der A 13 Brenner Autobahn. Deren Bemautung wird durch sechs Hauptmautstellen vorgenommen. Für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht gilt auch in diesen Teilen die fahrleistungsabhängige Maut nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes (idgF).

Die Hoheit über die Kategorie- und Tarifgestaltung obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Mittel fließen ausschließlich in Straßenbau, -finanzierung und -erhaltung.


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