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Vignettenpflicht und Ausnahmeregelungen

Grundsätzlich gilt für sämtliche Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5t hzG auf den auf der Karte orange eingezeichneten Autobahnen und Schnellstraßen Vignettenpflicht.

Bemautetes Streckennetz in Österreich

Spezielle Regelungen

Gratisvignette für Behinderte

In- und ausländische Behinderte, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Hotelaufenthalte sowie etwaige Zweitwohnsitze sind ausgenommen) in Österreich haben, unterliegen einer Sonderregelung und erhalten seit 1998 eine Gratisvignette, die von jener Landesstelle des Bundessozialamtes ausgegeben wird, in deren Sprengel der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Informationen zu den Voraussetzungen, die Adressen der Landesgeschäftsstellen des Bundessozialamtes sowie weitere nützliche Details zur Gratisvignette für Behinderte entnehmen Sie bitte dem Downloaddokument.

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Ausnahmen von der Vignettenpflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen sind weitere Ausnahmen von der Vignettenpflicht vorgesehen. Diese betreffen Heereskraftfahrzeuge, Blaulichtkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge eines öffentlichen ausländischen Hilfsdienstes usw.
Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der aktuellen Mautordnung Teil A I Punkt 2.2.1.

Regelung für Anhänger

Für Anhänger, Wohnwägen, Beiwagen für Motorräder und dergleichen ist keine zusätzliche Vignette notwendig.

Noch nie zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, benötigen eine Vignette, sofern ihr Eigenwicht nicht mehr als 3,5t hzG beträgt.


Zusätzliche Informationen:
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