Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) wurde 1982 gegründet und ihre Anteile stehen zur Gänze im Eigentum der Republik Österreich. Rechtsgrundlage ist das ASFINAG Gesetz vom 08. Oktober 1982 (BGBI. Nr. 591/1982 idgF).
Die ASFINAG Maut Service GmbH (MSG) ist für die Einhebung der Mauten auf dem ASFINAG Streckennetz zuständig. Unterschieden wird zwischen der zeitabhängigen Pkw-Maut („Vignette“), der fahrleistungsabhängigen Pkw-Maut auf den Sondermautstrecken sowie der fahrleistungsabhängigen elektronischen Lkw-Maut. Die MSG verantwortet durch den Kontrolldienst und das Enforcement auch das Auffinden und Ahnden von Verkehrsteilnehmern, die das ASFINAG Streckennetz ohne entsprechende Entrichtung der Maut benützen.
In der MSG sind u. a. die Bereiche Telematische Dienste, Systementwicklung und Kundenmanagement integriert. Darüber hinaus obliegt der MSG die Betreiberfunktion für Fahrer- und Unternehmenskarten des Digitalen Tachographen.
1997 erhielt das Unternehmen die umfassende Zuständigkeit, das österreichische Autobahnen- und Schnellstraßennetz zu planen, zu bauen, zu betreiben, zu erhalten und zu bemauten. Durch das ASFINAG Ermächtigungsgesetz 1997 (BGBI. I Nr. 113/1997 idgF) in Verbindung mit dem mit der Republik Österreich geschlossenen Fruchtgenussvertrag hat die ASFINAG nunmehr das Fruchtgenussrecht an allen österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen. Das von der Republik Österreich eingeräumte Recht der Bemautung von Autobahnen und Schnellstraßen stellt die wichtigste Finanzierungsbasis der ASFINAG dar.
Gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 ist die ASFINAG berechtigt, auf allen Autobahnen und Schnellstraßen von den Benutzern dieser Straßen, abhängig vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht des benützten Kraftfahrzeuges, eine zeitabhängige (bis inkl. 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht – Vignette) oder eine fahrleistungsabhängige Maut (über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht) einzuheben.
Hinsichtlich bestimmter Teile der Autobahnen und Schnellstraßen (Sondermautstrecken) wird für Kraftfahrzeuge bis inkl. 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht keine zeitabhängige Maut (Vignette), sondern eine sogenannte Streckenmaut erhoben. Diese Teile in einer Länge von insgesamt 141 km sind Abschnitte der A 9 Pyhrn Autobahn, A 10 Tauern Autobahn, A 11 Karawanken Autobahn, S 16 Arlberg Schnellstraße sowie alle Abschnitte der A 13 Brenner Autobahn. Deren Bemautung wird durch sechs Hauptmautstellen vorgenommen. Für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht gilt auch in diesen Teilen die fahrleistungsabhängige Maut nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes (idgF). Die Hoheit über die Kategorie- und Tarifgestaltung obliegt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die Mittel fließen ausschließlich in Straßenbau, -finanzierung und -erhaltung.
Gemäß der gültigen EU-Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG idF 2006/38/EG haben sich Maut- und Benützungsgebühren insbesondere an den Baukosten und den Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes zu orientieren. Die ASFINAG hat daher in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) und einer international besetzten Arbeitsgemeinschaft eine Kostenberechnung für das gesamte Autobahnen- und Schnellstraßennetz durchgeführt. Über ein spezielles Rechenverfahren wurden die den mautpflichtigen Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht anrechenbaren Kosten ermittelt und den vorgesehenen Kategorien (2, 3 sowie 4 und mehr Achsen) zugeteilt. Die Festsetzung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, erfolgt durch die Mauttarifverordnung.