Bei Staubildung Rettungsgasse

Seit Jänner 2012 muss die Rettungsgasse auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen vorausschauend gebildet werden. Es gilt: Bei Staubildung RETTUNGSGASSE!

 

 

 

 

 

 

 

Die Vorteile der Rettungsgasse liegen auf der Hand

  • klare und einfache Verhaltensregeln
  • rasches Vorankommen und Eintreffen der Einsatzkräfte
  • breite Zufahrtsmöglichkeit
  • Zeitgewinn von bis zu vier Minuten – d.h. 40 Prozent mehr Überlebenschance
  • schnelle Versorgung von Verletzten
  • keine Behinderung der Zufahrt durch defekte Fahrzeuge am Pannenstreifen
  • einheitliches Prinzip mit Nachbarländern Deutschland, Tschechien, Slowenien, Schweiz

Bei stockenden Verkehr, Rettungsgasse bilden

Vorausschauend müssen bei stockendem Verkehr alle Fahrzeuge, die den ganz linken Fahrstreifen befahren, so weit nach links wie möglich fahren und alle anderen so weit nach rechts wie notwendig, um dazwischen eine freie Spur zu bilden. Dabei soll auch der Pannenstreifen benützt werden. Die Fahrzeuge haben sich parallel zum Fahrbahnverlauf einzuordnen, da es durch schräg stehende Fahrzeuge zu weiteren Behinderungen kommt und auch das eigene Fortkommen im Stau damit erschwert wird.

Wann?

  • Sobald der Verkehr ins Stocken gerät und ein Stau droht, müssen alle Verkehrsteilnehmer den Weg für Einsatzkräfte freihalten - egal ob Sie sich auf einer zwei- oder mehrspurigen Autobahn oder Schnellstraße befinden.  Rettung, Feuerwehr und Polizei können so im Notfall ungehindert passieren.

Wie?

  • Alle Fahrzeuge der linken Spur fahren so weit wie möglich nach links und ordnen sich parallel zur Straße am Rand ein. Alle anderen fahren so weit wie möglich nach rechts, auch auf den Pannenstreifen.

 

SCHULUNGSVIDEO: Wie die Rettungsgasse auf drei- und vierspurigen Autobahnen und Schnellstraßen gebildet wird.

 

 

Missachtung der Rettungsgasse ist kein Kavaliersdelikt

Gebildet wird die Rettungsgasse von allen Verkehrsteilnehmern, die ihrerseits zum vorausschauenden Fahren verpflichtet sind. Denn die Rettungsgasse funktioniert nur dann, wenn sich alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer daran halten und den Einsatzkräften eine schnelle und sichere Zufahrt zum Unfallort ermöglichen.

Gebildet wird die Rettungsgasse nicht erst in der Stausituation, sondern bereits dann, wenn der Verkehr stockt. Wer sich nicht einordnet, oder sogar die Rettungsgasse befährt, riskiert Leben. Und eine Mahnung: Für die Behinderung von Einsatzfahrzeugen oder widerrechtliches Befahren der Rettungsgasse werden Strafen von bis zu 2.180 Euro fällig.

Die Regeln sind klar. Verkehrsteilnehmer auf der linken Spur müssen so weit wie möglich nach links. Alle Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur ordnen sich möglichst weit rechts auf der Fahrbahn ein und benützen dafür gegebenenfalls auch den Pannenstreifen. Damit gilt in Österreich das gleiche Prinzip wie in den Nachbarländern Deutschland, Tschechien, Slowenien und der Schweiz.

Aktuelle Informationsmaßnahmen

  • Medien-Informationskampagne zur Rettungsgasse
  • Regelmäßigen Mailings an 50.000 Frächter im Ausland in der jeweiligen Landessprache (Ungarn, Italien, Tschechien, Deutschland, Kroatien, Slowenien, Polen, Slowakei)
  • 160 Brückentransparente, 218 Autobahnplakate und Hinweistafeln auf den Rastplätzen der ASFINAG
  • Rund um die Uhr Auskunft gibt das ASFINAG Service Center
  • Hinweistafeln an den Autobahn-Grenzübergängen in der jeweiligen Landessprache und Englisch
  • Rettungsgasseninfos auf jährlich rund zwölf Millionen Zahlungsbelegen für die ASFINAG Sondermautstrecken
  • Infos speziell für Lkw-Lenker: bei Maut-Transaktionen für den Schwerverkehr an den 180 GO-Vertriebsstellen
  • Österreichweit 47 Überkopfanzeigen in deutscher und englischer Sprache
  • Spezielle Rettungsgassen-Infos in Knotenbereichen: am Altmannsdorfer Ast in Wien sowie am Knoten Linz

 

Unser Tipp

Was Sie über die Rettungsgasse noch wissen sollten, haben wir für Sie in einen Fragenkatalog, siehe weiterführende Links, zusammengefasst.

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Ja zur Rettungsgasse

Umfrageergebnisse belegen, die Rettunggasse ist bekannt!

Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) hat im Auftrag des Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds (VSF) im Rahmen der Evaluation drei Erhebungen zu Bekanntheit und Akzeptanz der Rettungsgasse durchgeführt. Das Ergebnis zeigt: Das Wissen um die Rettungsgasse ist sehr hoch und die Autofahrer akzeptieren die Rettungsgasse!

82 Prozent der Befragten sagen "Ja" zur Rettungsgasse. 94 Prozent wissen, wie die Rettungsgasse gebildet wird. Auch Einsatzorganisationen sagen: "Es war gut und richtig, die Rettungsgasse einzuführen!" Diese Umfrage unterstreicht die positive Bilanz der Rettungsgasse.

Das Ergebnis im Detail

  • Stichprobe: 1.000 KFZ Lenker
  • Institut: Triconsult
  • Umfragezeitraum: November 2011, Juli 2012 und November 2012
  • 98 Prozent ist die Rettungsgasse ein Begriff.
  • 94 Prozent sagen, sie wissen ganz genau oder genau, was sie bei der Bildung einer Rettungsgasse zu tun haben.
  • 96 Prozent wissen, dass die Rettungsgasse auf Autobahnen und Schnellstraßen gilt.
  • 86 Prozent wissen, dass die Rettungsgasse für alle Verkehrsteilnehmer (Motorräder, LKW, PKW, Busse) gilt.
  • 81 Prozent wissen, dass die Rettungsgasse bereits beim Stocken des Verkehrs gebildet werden muss.

Für 82 Prozent ist die Einführung der Rettungsgasse sinnvoll!

82 Prozent der Befragten sagen, die Einführung der Rettungsgasse in Österreich ist sehr sinnvoll oder sinnvoll.
Nur sechs Prozent sehen in der Rettungsgasse keinen Sinn.


In der Mehrheit der Fälle klappt die Rettungsgasse

  • 48 Prozent der Befragten waren schon einmal in einer Situation, in der eine Rettungsgasse zu bilden war.
  • Von diesen KFZ Lenker/innen sagen 54 Prozent, die Rettungsgasse hat sehr gut oder gut geklappt.
  • Nur in 14 Prozent der Fälle hat die Rettungsgasse schlecht geklappt.
  • Befragt nach dem Grund für das Nicht-Funktionieren sagen 42 Prozent, dass Fahrzeuge in der Rettungs-gasse vorgefahren sind.

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Videokameras zur Kontrolle der Rettungsgasse

Künftig sollen Videokameras der ASFINAG die Polizei bei der Kontrolle der Rettungsgasse unterstützen. Die Bundesministerin hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt.

Unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Kriterien sollen die Videokameras der ASFINAG es der Polizei künftig erleichtern, Lenker zu belangen, die die Rettungsgasse ignorieren oder widerrechtlich befahren. Die gesetzliche Grundlage soll mit einer Novelle der Straßenverkehrsordnung geschaffen werden. Der Entwurf wurde von Bundesministerin Doris Bures vorgelegt.

Für den Gesetzesentwurf wurden 49 konkrete Autobahnabschnitte definiert: Diese Abschnitte befinden sich auf der A 1, der A 2, der A 7 Mühlkreisautobahn, der A 22 Donauuferautobahn sowie auf der A 23 Südost Tangente Wien. Nur auf diesen genau definierten Hot-Spots soll die Einhaltung der Rettungsgasse künftig videounterstützt kontrolliert werden. Von einer flächendeckenden Videokontrolle wird abgesehen. Damit alle Lenker von der Videokontrolle wissen, werden entlang der betroffenen Streckenabschnitte Hinweisschilder platziert, die auf die Kontrolle hinweisen.

So funktioniert die Automatische Rettungsgassen-Kontrolle

Die ASFINAG verfügt auf ihrem Netz über rund 800 Kameras, die schwenk- und zoombar sind. Diese Kameras sind vor allem im städtischen Bereich und an Unfallhäufungsstellen installiert. Mit Hilfe dieser Kameras kann die Polizei über Videobedienstationen (gibt es bereits in Wien, Niederösterreich, Salzburg, Oberösterreich und Tirol) bei einem Stauereignis Lenker, die die Rettungsgasse befahren, ausforschen und in der Folge anzeigen.

Schritt 1:

Der diensthabende Polizist aktiviert jene Kamera, die für den betroffenen Streckenabschnitt den besten Bildausschnitt liefert. Er kann sowohl ein Übersichtsbild als auch ein Detailbild abrufen. Sobald die Kamera aktiviert ist, werden die Videos aufgezeichnet.

Schritt 2:

Nach Stauende werden Aufzeichnung und Archivierung der Videodaten abgestellt.
 

Schritt 3:

In einem weiteren Arbeitsschritt werden die aufgezeichneten Videodaten ausgewertet, als Beweismittel gesichert und anschließend zur Anzeige gebracht. 

Einsatz behördlicher Videoüberwachung

Für den Einsatz der behördlichen Videoüberwachung sind strenge datenschutzrechtliche Kriterien formuliert.

Die Aufnahmen der Kameras dürfen:

  • nur zum Zwecke von Verwaltungsstrafverfahren und nur
  • bei Vorliegen eines konkreten Verdachts verwendet werden
  • die Aufnahmen dürfen nur so lange sie für die Strafverfolgung erforderlich sind verwendet werden
  • unbeteiligte Personen und Kennzeichen müssen gelöscht oder unkenntlich gemacht werden

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