Häufige Fragen zum Digitalen Tachografen

Fragen zum Kontrollgerät/Fahrtenschreiber

Alle Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und mit denen ein zulässiges Höchstgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von 3,5 Tonnen überschritten wird, oder Fahrzeuge die zur Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer:in eingesetzt werden und die erstmalige Zulassung des Fahrzeuges nach den 01.05.2006 erfolgte. VO (EG) Nr. 561/2006

Fahrzeuge, die im Art. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 und im Art. 13 dieser Verordnung genannt sind. Die nationale Umsetzung zu Art. 13 ist im § 24 Abs. 2b Z1 bis Z3 KFG veröffentlicht.

Nähere Informationen zur Bauartgenehmigung finden Sie unter:
Digital Tachograph Vehicle Unit Status (auf Englisch)

  • Herstellerdaten des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers und des Impulsgebers
  • Fahrgestellnummer und Kennzeichen
  • Werkstattdaten – Kalibrierdaten, Nachprüfungen, amtliches Kennzeichen, Uhrverstellungen etc.
  • Sicherheitselemente
  • Ereignisse und Störungen
  • Fahrer:innendaten (Aktivitäten wie z.B. Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten, Ländereingaben)
  • Detaillierte Geschwindigkeitsdaten für 24 Stunden, ab der 2. Generation 1 Woche
  • Kilometerstand (Wegstrecke)
  • Kontrollaktivitäten (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Arbeitsinspektor:in etc.)
  • Speicherung der Daten außerhalb der Verordnung Out of Scope
  • Log-in / Log-out Unternehmenskarte
  • usw.

Grundsätzlich sind die Daten in Abhängigkeit der gesteckten Karte (Werkstattkarte, Kontrollkarte, Fahrerkarte, Unternehmenskarte) ersichtlich. Diese Daten können am Display angezeigt, ausgedruckt oder mittels einer entsprechenden Software heruntergeladen werden.

Das Kontrollgerät/der Fahrtenschreiber ist so konstruiert, dass Daten bei einem durchschnittlichen Gebrauch (96 Ereignisse am Tag) für 365 Tage gespeichert werden. Die detaillierten Geschwindigkeitsdaten werden bei Kontrollgeräten/Fahrtenschreibern für 24 Stunden gespeichert, ab der 2. Generation 1 Woche. Die Geschwindigkeitsdaten können weder am Display angezeigt noch ausgedruckt werden. Daten können nur mit einer entsprechenden Software heruntergeladen werden.

Nach 365 Tagen wird das älteste Ereignis überschrieben (Ringspeicher).

Ja, gemäß Arbeitszeitgesetz §17a und VO (EG) Nr. 581/2010 sind die Daten spätestens drei Monate nach dem letzten Herunterladen durch den:die Arbeitgeber:in zu archivieren. In bestimmten Fällen (z.B. Verkauf des Fahrzeuges, usw.) wird dieser Zeitraum verkürzt.

Ab der 2. Generation von Kontrollgeräten/Fahrtenschreibern kann ein Datenferndownload durchgeführt werden. Nähere Informationen sind beim Hersteller zu erfragen. Gemäß VO (EU) Nr. 165/2014 Art. 10 können Fahrtenschreiber mit Schnittstellen zu intelligenten Verkehrssystemen ausgerüstet sein.

  • Länderkennzeichen (in Spanien wird auch die Region eingegeben)
  • Nachtrag von Ruhezeit, Bereitschaftszeit, Arbeitszeit; Unterschied zwischen 1. und 2. Generation
  • Fähre/Zug
  • Out of Scope
  • Ortszeit kann in halb Stunden Schritten umgestellt werden
  • Uhrzeit, im Abstand von mindestens sieben Tagen. Eine Anpassung der UTC (Coordinated Universal Time) ist um höchstens eine Minute möglich.

Die Zeiten können entweder am Display des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers oder auf einem Ausdruck ersehen werden.

Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers muss die Reparatur von einem ermächtigten Einbaubetrieb unterwegs vorgenommen werden, wenn die Rückkehr zum Verkehrsunternehmen nicht innerhalb von einer Woche ab dem Tag des Eintritts der Betriebsstörung bewerkstelligt werden kann. VO (EU) Nr. 165/2014 Art. 37.

Grundsätzlich kann durch Drücken einer Funktionstaste am Kontrollgerät/Fahrtenschreiber die jeweilige Aktivität (Arbeit, Bereitschaft, Ruhezeit) angewählt werden. Nähere Informationen finden Sie bei den jeweiligen Hersteller:innen solcher Geräte.

Fragen zur Fahrerkarte

Die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität der Fahrer:innen und ermöglicht die Speicherung von Aktivitäten.

Nein, die  Kontrollgerätekarten/Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation können in beiden Systemen verwendet werden. Ebenso sind die Kontrollgerätekarten/Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation so ausgelegt, dass sie auch in den Kontrollgeräten/Fahrtenschreibern der ersten Generation verwendet werden können.

Auf der Fahrerkarte sind folgende Daten ersichtlich:

  • Name / Lichtbild von dem:der Fahrer:in
  • Geburtsdatum von dem:der Fahrer:in
  • Gültigkeitsdauer
  • Ausstellende Behörde
  • Kartennummer
  • Unterschrift von dem:der Fahrer:in
  • Anschrift von dem:der Fahrer:in

Auf der Fahrerkarte sind folgende Daten gespeichert:

  • Kartenkenndaten (Kartennummer, ausstellender Mitgliedstaat, Name‚ Geburtsdatum, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer)
  • Die Benutzung des/der Fahrzeuge(s) betreffende Daten von dem:der Fahrer:in, Datum, Zeiten, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand
  • Aktivitäten von dem:der Fahrer:in, Datum, Zeit, gesamte gefahrene Strecke, Änderung der Aktivität (Fahrt/Pause etc.) sowie Anzahl an Lenker:innen
  • Ereignisse, Fehler und Kontrollen

Die Fahrerkarte speichert durchschnittlich Fahrer:innenaktivitäten für 28 Tage. Werden die Daten nicht nach den vorgesehenen Download-Terminen heruntergeladen, so werden die jeweils ältesten Daten überschrieben. (Ringspeicher)

Daten können auf der Anzeige des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers angesehen oder mit dem Drucker des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers ausgedruckt werden. Eine weitere Möglichkeit ist durch das Herunterladen der Daten gegeben.

Fahrer:innen, die ihren Hauptwohnsitz in einem Nicht-EU/EWR Staat haben, können einen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte in Österreich stellen, wenn sie neben einem Führerschein und einem Lichtbild ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich vorweisen können. Als Nachweis über die rechtmäßige Beschäftigung in Österreich gilt:

  • eine Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 oder
  • eine Beschäftigungsbewilligung oder
  • eine Arbeitserlaubnis oder
  • ein Befreiungsschein oder
  • ein Niederlassungsnachweis oder
  • eine Bestätigung über eine Ausnahme vom AuslBG (gemäß §3 Abs. 8 AuslBG)

Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte können bei den ermächtigten Einrichtungen (ARBÖ oder ÖAMTC) eingebracht werden. 

Wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgestattet ist und die Bestimmungen der Sozialvorschriften zur Anwendung kommen. 

Von dem:der Fahrer:in sind persönlich bei der Beantragung der Fahrerkarte nachfolgende Unterlagen vorzulegen:

  • Führerschein (mindestens der Klasse B)
  • Meldezettel oder Meldebestätigung
  • ein Lichtbild (EU-Passbild)

Ja, wenn der vorläufige Führerschein gemeinsam mit einem gültigen Ausweis (Reisepass, Personalausweis) vorgelegt wird.

Ja, insbesondere wenn der:die Lenker:in bereits eine gültige Fahrerkarte besitzt.

Der:die Lenker:in darf nur im Besitz einer gültigen Fahrerkarte sein. Die Fahrerkarte ist personenbezogen.

Die Fahrerkarte ist auf eine:n Lenker:in personenbezogen ausgestellt, daher hat diese:r auch für eine sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen. 

Der:die Arbeitgeber:in ist dafür verantwortlich, dass der:die Lenker:in in der Lage ist, korrekt zu handeln. Der:die Lenker:in muss wissen, wie das Kontrollgerät/der Fahrtenschreiber benutzt wird – sowohl analog als auch digital.

Ohne Fahrerkarte darf ein mit einem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgestattetes Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden. 

Der:die Lenker:in darf seine:ihre Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen (bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist), sofern er:sie nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen. Bei Diebstahl der Fahrerkarte muss der:die Lenker:in am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen, die das Kontrollgerät/der Fahrtenschreiber aufgezeichnet hat, ausdrucken. Dieser Ausdruck ist mit den persönlichen Angaben von dem:der Lenker:in (Name und Nummer des Führerscheins oder Name und Nummer der Fahrerkarte) sowie der Unterschrift zu versehen. Es ist darauf zu achten, dass im Falle eines Diebstahls binnen sieben Kalendertagen ein Antrag auf Ausstellung einer neuen Karte gestellt wird. Eine Diebstahlsanzeige ist von dem:der Karteninhaber:in bei einer Kartenantragstelle vorzuweisen.

Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte ist diese bei einer der ermächtigten Einrichtungen (ARBÖ bzw. ÖAMTC) abzugeben. Der:die Lenker:in darf seine:ihre Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen (bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist), sofern er:sie nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums zu benutzen.

Bei Fehlfunktion der Fahrerkarte muss der:die Lenker:in am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen, die das Kontrollgerät/der Fahrtenschreiber aufgezeichnet hat, ausdrucken. Dieser Ausdruck ist mit den persönlichen Angaben von dem:der Lenker:in (Name und Nummer des Führerscheins oder Name und Nummer der Fahrerkarte) sowie der Unterschrift zu versehen. Es ist darauf zu achten, dass im Falle eines Defekts binnen sieben Kalendertagen ein Antrag auf Ausstellung einer neuen Karte gestellt wird.

Für die Ausstellung der Fahrtenschreiberkarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

  • Werkstattkarte 97 EUR
  • Fahrerkarte 45 EUR (max.) *
  • Unternehmenskarte 85 EUR
  • Kontrollkarte 28 EUR

* Seit 1. März 2015 (mit der 2. Novelle zur Kontrollgerätekartenverordnung [KonGeV]) richtet sich der zu leistende Kostenersatz für eine Ersatz-Fahrerkarte nach deren verbleibenden Gültigkeitsdauer. Der Kostenersatz beträgt Euro 9,- pro angefangenes Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer.

Es sind keine Aktivitäten durch den:die Lenker:in notwendig.

Wenn das Fahrzeug nicht mehr verfügbar ist, sind die Daten in späterer Folge manuell in das Kontrollgerät/den Fahrtenschreiber nachzutragen. Bei analogen Geräten ist dies auf dem Schaublatt zu vermerken. 

Wenn das Fahrzeug nicht verfügbar war, sind die verschiedenen Aktivitäten - Arbeit/Bereitschaft/Pause/Ruhe - manuell nachzutragen, bevor ein Fahrzeug gelenkt wird. 

Nein.

Ja.

Mittels der manuellen Eingabevorrichtung am Kontrollgerät/Fahrtenschreiber, ist auf das Zug-/Fähre-Symbol zu stellen. 

Ein Ausdruck der Daten ist jederzeit möglich. 

Der:die Fahrer:in hat dafür zu sorgen, dass ausreichend Papier vorhanden ist. Dem:der Arbeitgeber:in obliegt, das geeignete Druckerpapier zur Verfügung zu stellen.

Nein. Es werden die Daten zum Zeitpunkt der Ausstellung aufgenommen und auf die Karte gedruckt. Nachträgliche Änderungen aufgrund von Wohnsitzänderungen sind nicht vorgesehen, u.a. weil die Karte kein Ausweisdokument darstellt.

Wechselt ein:e Karteninhaber:in seinen:ihren gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb der EU, hat sie:er die Möglichkeit in dem Staat, in dem er:sie seinen:ihren neuen gewöhnlichen Wohnsitz hat, eine neue Karte zu beantragen.

Dazu ist es notwendig, dass der:die Karteninhaber:in seine:ihre in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Karte zurückgibt und eine Erstkarte beantragt.

Nein. Es gilt die Führerscheinnummer zum Zeitpunkt der Ausstellung. (VO (EU) Nr. 2016/799 Rn. 230)

Gemäß VO (EG) 1360/2002 Rn. 175 ist nur Vor- und Nachname auf der Karte anzugeben, eine Titelangabe ist nicht vorgesehen, aber auf Wunsch möglich.

Fragen zur Unternehmenskarte

Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber gespeichert sind. Die Karte ist anderen Unternehmen gegenüber gesperrt.

Vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrzeuges bzw. des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers muss die Unternehmenskarte gesteckt werden, weil erst dann die infolge aufgezeichneten Daten aus dem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber heruntergeladen werden können.

Auf der Unternehmenskarte sind folgende Daten ersichtlich:

  • Name des Unternehmens
  • Gültigkeitsdauer
  • Ausstellende Behörde
  • Kartennummer
  • Anschrift des Unternehmens

Die Karte beinhaltet Identifikationsdaten und Daten zu den Vorgängen (Daten sperren und Herunterladen).

Identifikationsdaten:

  • Kartennummer
  • Ausstellungsland, -organ, -datum
  • Gültigkeitsdauer
  • Unternehmensnamen und –adresse
  • Daten zu den Vorgängen und den ausgeführten Aktivitäten (Kontrollgerät/Herunterladen der Karte)
  • Zeitraum des Herunterladens
  • Fahrzeugregistrierung und Registrierungsbehörde

Anträge auf Ausstellung einer Unternehmenskarte können bei de ermächtigten Einrichtungen (ARBÖ oder ÖAMTC) gestellt werden.

Für die Antragstellung zur Ausstellung einer Unternehmenskarte bei den ermächtigten Einrichtungen (ARBÖ oder ÖAMTC) müssen folgende Angaben gemacht und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) bestätigt werden:

  • Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer,
  • Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt,
  • Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich,
  • Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.

Ein Unternehmen kann über maximal 62 Unternehmenskarten verfügen.

Dies ist abhängig von der Struktur und Strategie des Unternehmens.

Es kann bei den ermächtigten Einrichtungen (ARBÖ oder ÖAMTC) eine Ersatzkarte beantragt werden. Muss eine neue Unternehmenskarte aufgrund eines Diebstahls oder Verlustes beantragt werden, wird die Karte nach fünf Werktagen ab Beantragung zugestellt. Es ist aufgrund der genannten Frist darauf zu achten, rechtzeitig einen Antrag auf Ausstellung einer Unternehmenskarte zu stellen.

Es kann bei ermächtigten Einrichtungen (ARBÖ oder ÖAMTC) eine Ersatzkarte beantragt werden. Muss eine neue Unternehmenskarte aufgrund eines Defekts beantragt werden, wird die Karte nach fünf Werktagen ab Beantragung zugestellt. Es ist aufgrund der genannten Frist darauf zu achten, rechtzeitig einen Antrag auf Ausstellung einer Unternehmenskarte zu stellen.

Es kann bei ermächtigten Einrichtungen (ARBÖ oder ÖAMTC) eine Erneuerungskarte beantragt werden. Im Regelbetrieb werden die Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberkarten nach spätestens 15 Werktagen ab Beantragung eingeschrieben übermittelt. Es ist aufgrund der genannten Frist darauf zu achten, rechtzeitig einen Antrag auf Ausstellung einer Unternehmenskarte zu stellen.

Genau wie die Schaublätter müssen die Aufzeichnungen von jedem:jeder Lenker:in für zwei Jahre aufbewahrt werden. Weil die Daten auf der Fahrerkarte zyklisch überschrieben werden, muss spätestens alle 28 Tage eine Kopie der Daten erstellt werden. Im Fall des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers sind ebenfalls die gespeicherten Daten nach einer vorgesehenen Frist, herunterzuladen.

Nähere Bestimmungen im § 17a Arbeitszeitgesetz (AZG).

Die Unternehmerkarte kann mindestens 230 Aufzeichnungen von Aktivitäten erfassen.

Auf der Unternehmenskarte werden keine Lenker:innendaten und Lenkaktivitäten gespeichert.

Die zum Herunterladen benötigte Hardware (z.B. PC, Laptop, Kartenleser, Schnittstellenkabel etc.) ist am freien Markt erhältlich (z. B. Gerätehersteller, WKO, usw.).

Der:die Mieter:in des Fahrzeuges ist für den Datendownload sowie die Aufbewahrung der Datensätze verantwortlich. Grundsätzlich ist der Datendownload nach dem Arbeitszeitgesetz nur für jene Unternehmer:innen verpflichtend, die unselbständige Arbeitnehmende (Lenker:innen) beschäftigen.

Vor der Vermietung ist zu klären, wie der Datendownload abgewickelt wird. Entweder durch die eigene Unternehmenskarte (Mieter:in) oder durch externe Dienstleister (ermächtigte Werkstätten, Vermieter:in, externe Dienstleister:innen).

Die Sperre muss nicht aufgehoben werden, sondern wird durch Stecken einer Unternehmenskarte der Firma B zurückgesetzt. Firma B hat dann nur Zugriff auf jene Daten, welche in weiterer Folge gespeichert werden. Wird dann erneut die Unternehmenskarte der Firma A gesteckt, ist diese dazu befähigt, die zuvor aufgezeichneten und gegebenenfalls die infolge aufgezeichneten Datensätze herunterzuladen.

Nein. Der:die Mieter:in ist im Sinne des Arbeitszeitgesetzes für die ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner:ihrer Daten selbst verantwortlich.

Grundsätzlich ist eine derartige Vorgehensweise möglich, jedoch ist der:die Mieter:in für eine korrekte und vollständige Aufzeichnung und Aufbewahrung der Lenk- und Ruhezeiten eigenverantwortlich.

Als Nachweis für eine Vermietung dienen schriftliche Vereinbarungen sowie Mietverträge.

Um der gesetzlichen Verpflichtung der Planung der Lenker:innen nachkommen zu können, ist der Zugang zu den Vortätigkeiten von dem/der unternehmensfremden Lenker:in notwendig. Geeignete Mittel sind Ausdrucke der unmittelbaren Vortätigkeit (auch bei anderen Unternehmen) oder das Auslesen der Fahrerkarte. Nur so kann gewährleistet werden, dass die vorgesehenen täglichen bzw. wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten werden können.

Fragen zur Werkstattkarte

Die Werkstattkarte ermöglicht die Aktivierung, Kalibrierung, regelmäßige Nachprüfungen und das Herunterladen von Daten aus dem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber.

Auf der Werkstattkarte sind folgende Daten ersichtlich aufgedruckt:

  • Name der Werkstätte
  • Name von dem:der Karteninhaber:in (geeignete Person)
  • Vorname(n) von dem:der Karteninhaber:in
  • Gültigkeitsdauer
  • Anschrift der Werkstätte
  • Kartennummer/Plombierungskennzeichen

Auf der Werkstattkarte sind folgende Daten gespeichert:

  • Kryptographische Schlüssel für die Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers
  • Kartenkenndaten (ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausstellenden Behörde, Ausstellungsdatum, gültig ab/bis,..)
  • Ereignisse und Störungsdaten
  • Karteninhaber:innenkenndaten (Name der Werkstätte, Anschrift der Werkstätte, Name, Vorname(n) und Muttersprache der geeigneten Person).
  • Datensätze zu Kalibrierungen und Zeiteinstellungen
  • Daten zu gefahrenen Fahrzeugen
  • Fahrer:innentätigkeitsdaten (mindestens vier Fahrer:innentätigkeiten für mindestens einen Tag)
  • Kontrollaktivitätsdaten

Die Werkstattkarte wird von ermächtigten Werkstätten gemäß §24 Kraftfahrgesetz (KFG) zum Einbau, Kalibrieren, Aktivieren und regelmäßigen Nachprüfungen von Kontrollgeräten/Fahrtenschreibern verwendet.

Werkstattkarten werden für geeignete Personen mit entsprechender Ausbildung gemäß §11 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PbstV) ausgestellt, die in den dazu ermächtigten Werkstätten Kontrollgeräte/Fahrtenschreiber einbauen, aktivieren, kalibrieren und nachprüfen.

Werkstattkarten werden an die geeigneten Personen persönlich mit einer 6-stelligen Pin ausgegeben.

Ja, die Ausstellung einer Werkstattkarte kann verweigert werden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen (Eignung und Zuverlässigkeit der Werkstätte, fehlende Schulungen der geeigneten Person, ...) nicht erfüllt werden.

Nein. Die Werkstattkarte ersetzt jedoch in keinem Fall eine Lenkerberechtigung.

Anträge zur Ausstellung von Werkstattkarten können bei der ASFINAG Maut Service GmbH gestellt werden. Voraussetzungen zur Ausstellung einer Werkstattkarte stellt eine Ermächtigung gemäß § 24 KFG 1967 und der Nachweis der Schulung der geeigneten Person dar.

Die geeignete Person kann zur Werkstattkarte auch eine Fahrerkarte besitzen.

Sie können bei der ASFINAG Maut Service GmbH eine Ersatzkarte beantragen. Wird eine neue Werkstattkarte aufgrund eines Defekts neu beantragt, wird die Karte nach fünf Werktagen ab Beantragung zugestellt.

Es ist unverzüglich eine Meldung beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) und dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau zu veranlassen.

Bei Bekanntwerden der Pin ist unverzüglich die Werkstattkarte ohne Anspruch auf Entschädigung beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) abzugeben und dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau der Sachverhalt zu übermitteln. Sie können bei der ASFINAG Maut Service GmbH eine Ersatzkarte beantragen.

Bei Austausch oder Reparatur eines Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers sind alle Daten des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers von geeigneten Personen einer ermächtigten Werkstätte (§24 KFG) zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten Daten sind dem:der Zulassungsbesitzer:in, dem:der Arbeitgeber:in, oder dem:der Lenker:in, dessen Daten gespeichert sind, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und dürfen ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden.

Sie können bei der ASFINAG Maut Service GmbH eine Erneuerungskarte beantragen. Im Regelbetrieb werden die Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberkarten nach spätestens 15 Werktagen ab Beantragung eingeschrieben übermittelt. Die Übermittlung der notwendigen Pin erfolgt kurze Zeit später. Wir ersuchen Sie aufgrund der genannten Fristen darauf zu achten, rechtzeitig einen Antrag auf Ausstellung einer Werkstattkarte zu stellen.

Grundsätzlich werden die Kontrollgeräte/Fahrtenschreiber ab Werk nur aktiviert. Eine komplette Kalibrierung durch den:die Fahrzeughersteller:in wird bei Kontrollgeräten/Fahrtenschreibern nicht möglich sein, weil für die Kalibrierung die Eingabe des amtlichen Kennzeichens benötigt wird, welches während der Herstellung des Fahrzeuges noch nicht bekannt ist.

Gemäß §11 Abs. 2, 2a PbstV muss für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung das geeignete Personal den Aufbaulehrgang und in regelmäßigen Abständen einen Fortbildungslehrgang absolvieren.

Die Ausbildung/Schulung wird gemäß §11PbstV von Hersteller:innen von Kontrollgeräten/Fahrtenschreibern oder von Hersteller:innen von Prüfgeräten für Kontrollgeräte/Fahrtenschreiber durchgeführt.

Fragen zur Kontrollkarte

Die Kontrollkarte dient zum Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten.

Auf der Kontrollkarte sind folgende Daten ersichtlich:

  • Name der Kontrollstelle / der ermächtigten Einrichtungen
  • Gültigkeitsdauer
  • Ausstellende Behörde
  • Kartennummer
  • Anschrift der Kontrollstelle / der ermächtigten Einrichtungen

Auf der Kontrollkarte sind folgende Daten gespeichert:

  • Kartenkenndaten (Kartennummer, ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausstellenden Behörde, Ausstellungsdatum, gültig ab/bis)
  • Kontrollaktivitätsdaten (Datum und Uhrzeit der Kontrolle, Art der Kontrolle, heruntergeladener Zeitraum, amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat des kontrollierten Fahrzeugs, Kartennummer und ausstellender Mitgliedsstaat der kontrollierten Fahrerkarte)

Eine Kontrollkarte kann von allen zuständigen Stellen und Organisationen, die im §123a Kraftfahrgesetz (KFG) genannt sind, beantragt werden.

Zuständige Stellen:

  • das Bundesministerium für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  • das Bundesministerium für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung,
  • das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Organe der Bundesanstalt für Verkehr,
  • das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Organe der Arbeitsinspektorate, der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau für die Sachverständigen gemäß §125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht,
  • für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,
  • der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Organe der Krankenversicherungsträger:innen.

Mit dem Antragsformular für Behördenkarte bei der Asfinag Maut Service GmbH:

ASFINAG Maut Service GmbH
Reithtal 38
8940 Liezen
Tel.: 0800 / 400 12 400
Fax.: 0 50108 / 926720
E-mail: tacho@asfinag.at 

Bei Verlust oder Diebstahl einer Kontrollkarte ist dies von der Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe der Kartennummer dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

Ja, mit der Kontrollkarte können aufgrund der Interoperabilitätsprüfung durch die ERCA alle bauartgenehmigten Kontrollgeräte/Fahrtenschreiber überprüft werden.

Mit einer abgelaufenen Kontrollkarte können keine Daten aus dem Massenspeicher heruntergeladen werden. Erneuerungskarten können bei der ASFINAG Maut Service GmbH beantragt werden.