Rechtliche Grundlage von Lärmschutzmaßnahmen

Bei den rechtlichen Grundlagen für Lärmschutzmaßnahmen wird grundsätzlich zwischen Bestands- und Neubaustrecken unterschieden.

Bei den Bestandsstrecken gilt die Dienstanweisung "Lärmschutz an bestehenden Bundesstraßen" des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK). Lärmschutz bei Neubauprojekten resultiert aus den Auflagen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens (UVP).

Diese Dienstanweisung regelt die Planung und Errichtung von Maßnahmen zum Schutz der Menschen vor schädlichen Schallemissionen des Straßenverkehrs. Nachstehend die wichtigsten Kriterien der Dienstanweisung:

  • Grenzwerte: 60 Dezibel für den Tag- Abend- Nachtzeitraum, 50 Dezibel für den Nachtzeitraum.
  • Schutzwürdig sind ausschließlich Wohngebäude, welche vor dem 1. Juli 2007 errichtet wurden.
  • Der Schutz von schädlichen und störenden Schallimmissionen kann grundsätzlich durch aktive (z.B. Lärmschutzwände, lärmmindernde Fahrbahnbelege) und/oder passive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) erfolgen.
  • Lärmschutzwände werden nur errichtet, wenn die Kosten höchstens das Fünffache der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern betragen.
  • Zusätzliche Maßnahmen nur bei Kostentragung durch Dritte.
  • Maximale Bauhöhe: 5,5 Meter.

Daten und Fakten

Die „Lautheit" ist eine festgelegte Größe aus der Psychoakustik und beschreibt das menschliche Lautstärkeempfinden. Die physikalische Maßeinheit zur Angabe von Schallpegeln ist das Bel. In der Praxis wird mit seinem zehnten Teil, dem Dezibel (dB), gearbeitet.

Schalltechnische Grundlagen - zehn Dezibel mehr ist doppelt so laut

  •   1 dB mehr Lärm: kaum merkbar
  •   3 dB mehr Lärm: deutlich merkbar
  • 10 dB mehr Lärm: doppelt so laut

Lärmschutzbestand 2021

  • Gesamtbestand: 1.400 km
  • Gesamtfläche: 4,7 km2
  • Investitionsvolumen Lärmschutzmaßnahmen 2021: Rd. 49 Mio. Euro

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